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   BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53   

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https://dejure.org/1955,3212
BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53 (https://dejure.org/1955,3212)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1955 - V ZR 116/53 (https://dejure.org/1955,3212)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1955 - V ZR 116/53 (https://dejure.org/1955,3212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1955, 240
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 07.07.1906 - V 663/05

    Liegenschaftsverträge in Rhein-Bayern

    Auszug aus BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53
    Die Revision beruft sich dabei einerseits auf den allgemein anerkannten Satz, daß nicht nur der Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB gerichtlich oder notariell, beurkundet werden müsse, sondern daß dasselbe für alle Vereinbarungen gelte, aus denen sich nach dem Willen der Beteiligten der Veräußerungsvertrag zusammensetzen solle (RGZ 51, 181; 52, 1; 64, 35; 97, 219), andererseits auf den gleichfalls anerkannten Satz, daß es für die Anwendung des § 313 BGB nichts ausmache, ob die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einer anderen Person übernommen werde.
  • RG, 07.06.1902 - V 111/02

    1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1

    Auszug aus BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53
    Die Revision beruft sich dabei einerseits auf den allgemein anerkannten Satz, daß nicht nur der Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB gerichtlich oder notariell, beurkundet werden müsse, sondern daß dasselbe für alle Vereinbarungen gelte, aus denen sich nach dem Willen der Beteiligten der Veräußerungsvertrag zusammensetzen solle (RGZ 51, 181; 52, 1; 64, 35; 97, 219), andererseits auf den gleichfalls anerkannten Satz, daß es für die Anwendung des § 313 BGB nichts ausmache, ob die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einer anderen Person übernommen werde.
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